Mindestlohn auch bei Minijobs?
Der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 Euro steigt ab 2021 auf 9,50 Euro und gilt auch für Minijobber! Der Mindestlohn ist, abgesehen von den u.a. Ausnahmen, gesetzlich verpflichtend.
Mindestlohn gilt auch für geringfügige Beschäftigungen im Haushalt?
Unter das Mindestlohngesetz fallen auch alle Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten über das Haushaltsscheck-Verfahren beschäftigt sind. Für diese gilt ebenfalls der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde. Er wird zum 1. Januar 2020 auf 9,50 Euro angehoben.
Wie viele Stunden kann man als Minijobber künftig arbeiten?
Verdient ein Minijobber also 450 Euro und würde die gesetzlich vorgeschriebenen 9,50 Euro pro Stunde erhalten, sind es 47,37 Stunden im Monat die sie als Minijobber höchstens arbeiten dürfen, um die Verdienstgrenze nicht zu überschreiten.
Achtung !
Ob die Verdienstgrenze des Minijobs von regelmäßig 450 Euro im Monat überschritten wird, hängt vom durchschnittlichen Jahresverdienst ab. Also 450 Euro * 12 Monate = 5400 Euro Jahresverdienst, welchen Sie geringfügig ohne Abgaben verdienen dürfen. Wichtig – Dabei werden auch regelmäßig Einmalzahlungen berücksichtigt. Wenn Sie also 450 € monatlich verdienen, hinzu aber noch Urlaubs oder Weihnachtsgeld erhalten, überschreiten Sie die maximale Verdienstgrenze und sind dann nicht mehr geringfügig beschäftigt.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:
* Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
* Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung
* Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit.
* Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet.
* Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient.
* Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen.
* ehrenamtlich Tätige.
Warum die Sonderregelungen für U 18 jährige ?
Die Sonderregelung betrifft alle Arbeitnehmer unter 18 Jahren. Für Jugendliche unter 18 Jahren wird der Mindestlohn nicht gelten. So sollen Fehlanreize bei jungen Menschen vermieden werden, sich gegen eine Ausbildung zu entschließen.
Warum die Sonderregelung für Langzeitarbeitslose?
Bei Arbeitnehmern, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, haben Arbeitgeber die Möglichkeit innerhalb der ersten sechs Monate, nach dem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt, vom Mindestlohn abzuweichen. Ziel dieser Regelung ist es, Langzeitarbeitslosen die Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Arbeitgeber – Pflichten und Strafen
Alle Unternehmen müssen seit dem 01.01.2015 den gesetzlichen Mindestlohn zahlen und haben eine Aufzeichnungspflicht. das heißt das Sie als Arbeitgeber spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung den Beginn, das Ende und die Dauer der geleisteten Arbeit dokumentieren müssen. Das trifft etwa auf die Gastronomie, den Messebau oder das Baugewerbe zu.
Geringfügige Beschäftigungen müssen Branchenunabhängig dokumentiert werden und die Dokumente für mindestens zwei Jahre aufbewahren. Wir empfehlen Ihnen daher, sich im Vorfeld mit Ihrem Steuerberater zu beraten. Wichtig zu wissen ist, dass bereits ab einem Verdienst von 450,01 Euro die Sozialversicherungspflicht einsetzt. Ein Nichtbeachtung kann hohe Nachzahlungen und Strafen nach sich ziehen.
Die sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) kontrolliert künftig die Einhaltung der Mindestlohn-Zahlungen und darf Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen von Unternehmen und Betrieben nehmen. Nichtzahlern drohen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro. Zudem handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit!
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