Minijobs – berufsmäßig oder nicht?
Mehr als 200.000 Beschäftigte üben aktuell einen kurzfristigen Minijob aus (Stand: März 2019). Warum es für die zeitlich befristet eingestellten Minijobber wichtig ist, die Beschäftigungen nicht berufsmäßig auszuüben und wie Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung prüfen können, erklären wir in diesem Beitrag.
Warum Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit prüfen müssen
Kurzfristige Minijobs müssen schon vor Beginn der Beschäftigung zeitlich begrenzt werden. Sie dürfen maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage andauern. Generell besteht bei kurzfristigen Minijobs keine Verdienstbeschränkung.
Wird jedoch mehr als 450 Euro monatlich verdient, müssen Arbeitgeber zusätzlich prüfen, ob der Minijob berufsmäßig ausgeübt wird. Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht im Rahmen eines kurzfristigen Minijobs beschäftigt werden. Diese Beschäftigungen wären dann sozialversicherungspflichtig und bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
Wann wird eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt?
Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sichert zum Beispiel eine Aushilfe mit der Beschäftigung ihren Lebensunterhalt, dann gilt diese als berufsmäßig.
Weil Arbeitgebern die konkrete Prüfung der Einkommensverhältnisse der Beschäftigten nicht immer möglich ist, geben die Sozialversicherungsträger Handlungsempfehlungen, wie man das Vorliegen von Berufsmäßigkeit prüfen kann. Diese Handlungsempfehlungen orientieren sich an der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Liegen bestimmte Fallgestaltungen vor, können Arbeitgeber sich daran orientieren und entscheiden, ob Berufsmäßigkeit vorliegt. Eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung der Einkommensverhältnisse der Beschäftigten ist dann nicht erforderlich.
Handlungsempfehlungen zur Prüfung der Berufsmäßigkeit
Die Handlungsempfehlungen zur Prüfung der Berufsmäßigkeit orientieren sich u.a. am Status und dem Erwerbsverhalten der Aushilfe. Ob Berufsmäßigkeit vorliegt oder nicht, kann wie folgt eingeschätzt werden:
1. Berufsmäßigkeit aufgrund des persönlichen Status der Aushilfe
Arbeitgeber können bereits am Status erkennen, ob eine Aushilfe berufsmäßig beschäftigt ist. Als berufsmäßig gelten Personen, die
- mit oder ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur als Ausbildungs- oder Arbeitssuchende gemeldet sind (hiervon ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler, die schon während ihrer Schulausbildung bei der Arbeitsagentur als ausbildungssuchend gemeldet sind),
- kurzfristig beschäftigt sind, während gleichzeitig die Hauptbeschäftigung aufgrund von Elternzeit oder unbezahltem Urlaub ruht, oder
- Personen zwischen der Beendigung ihrer Schulausbildung und der Aufnahme einer betrieblichen Berufsbildung, eines dualen Studiums oder eines Freiwilligendienstes (z. B. Bundesfreiwilligendienst).
2. Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens der Aushilfe
Berufsmäßigkeit kann sich auch aufgrund des Erwerbsverhaltens der Aushilfe ergeben.
Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte Beschäftigungen, liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn die Summe aller Beschäftigungszeiten zusammen mit der aktuell zu beurteilenden Beschäftigung im laufenden Kalenderjahr mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage beträgt.
Unberücksichtigt bei dieser Betrachtung bleiben allerdings 450-Euro-Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen mit einem Verdienst bis durchschnittlich 450 Euro im Monat.
Hinweis:
Zeiten der Meldung als Ausbildungs- oder Arbeitssuchender mit Beschäftigungslosigkeit werden bei dieser Prüfung wie Beschäftigungszeiten berücksichtigt!
Bei welchen Aushilfen ist generell keine Berufsmäßigkeit zu prüfen?
Bei Personen, die einen kurzfristigen Minijob neben
- einer Hauptbeschäftigung,
- einer selbständigen Tätigkeit,
- einem freiwilligen Wehrdienst,
- dem Bezug von Vorruhestandgeld,
- einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder
- einem Bundesfreiwilligendienst
nachgehen, kann angenommen werden, dass die Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig ist.
Für welche Aushilfen gibt es noch Besonderheiten?
Es gibt Aushilfen, die aufgrund ihres Status nicht zu den berufsmäßig Beschäftigten gehören, aber wegen ihres Erwerbsverhaltens berufsmäßig sein können. Hierzu gehören insbesondere
- Altersvollrentner (aber nicht Bezieher einer Teilrente), die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind
- Studenten, die noch nicht zum Personenkreis der Erwerbstätigen zählen.
Sie stehen dem Arbeitsmarkt nicht mehr bzw. noch nicht dauerhaft zur Verfügung. Für diese Personen kann sich lediglich Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens ergeben. Berücksichtigt werden für diese Prüfung aber nur Beschäftigungszeiten ab Beginn der Altersvollrente bzw. dem Studienbeginn.
Die „Entscheidungshilfe zur Prüfung der Berufsmäßigkeit“ der Minijob-Zentrale hilft Ihnen bei der Klärung unterschiedlichster Fallkonstellationen.