Das ist für Minijobber zu beachten

By | Juni 30, 2021

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Frau Kneisel betreibt eine Apotheke und beabsichtigt, eine Apothekerin in der Elternzeit als Minijobberin einzustellen. Die Minijobberin ist als Apothekerin Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes und möchte, dass die Rentenversicherungsbeiträge aus dem Minijob an das Versorgungswerk der Apotheker gezahlt werden. Frau Kneisel möchte wissen, was sie bei der Einstellung und Meldung der Minijobberin beachten muss.

Beantwortet von Maik aus dem Service-Center

Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. 

Für Minijobber, die Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes sind und sich dort Rentenansprüche aufbauen, gelten besondere Regelungen in Bezug auf die Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge. Dies betrifft nicht nur Apotheker, sondern auch andere Berufsgruppen wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten sowie Ingenieure und Architekten. 

Beiträge sollen an das jeweilige Versorgungswerk gezahlt werden

Wird ein Minijob in einer der genannten Berufsgruppen ausgeübt und sollen die Rentenversicherungsbeiträge aus dem Minijob an das berufsständische Versorgungswerk gezahlt werden, muss sich der Minijobber von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Dafür ist ein gesonderter Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen. In diesem Fall verzichtet der Minijobber auf den ansonsten üblichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob, der beim Arbeitgeber gestellt wird.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Befreiung aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erfüllt sind und informiert den Minijobber und dessen Arbeitgeber darüber mit einem entsprechenden Bescheid. 

Arbeitgeber zahlt die Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk

Wird die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund bewilligt, sind die aus dem Minijob zu zahlenden vollen Beiträge zur Rentenversicherung ausschließlich an das jeweilige Versorgungswerk zu zahlen. An die Minijob-Zentrale führt der Arbeitgeber dann keine Rentenversicherungsbeiträge ab. Die Meldung an die Minijob-Zentrale erfolgt in diesem Fall mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0“ zur Rentenversicherung.

Wichtig zu wissen: Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk ist ausschließlich auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. Sie ist damit für jede Beschäftigung gesondert bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen.

Arbeitgeber zahlt die Rentenversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale

Entscheiden sich Minijobber als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht für die Beitragszahlung an das Versorgungswerk, hat der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wie gewohnt an die Minijob-Zentrale zu zahlen und zu melden. Die Grundeinstellung für die Meldung zur Sozialversicherung erfolgt in diesem Fall mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1“ zur Rentenversicherung.

Weitere Informationen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Möglichkeit der Befreiung finden Sie in unserem Beitrag “Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob – Infos für Arbeitgeber und Minijobber”.

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Quelle: Minijob Zentrale

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