Die Jahresmeldung für 450-Euro-Minijobber steht an

By | Februar 4, 2022

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Im Februar müssen gewerbliche Arbeitgeber wieder die Jahresmeldung für ihre 450-Euro-Minijobber an die Minijob-Zentrale übermitteln. Weshalb die Meldung wichtig ist und welche Frist vom Arbeitgeber zu beachten ist, erklären wir in diesem Beitrag.

Die Meldung muss spätestens bis zum 15. Februar übermittelt werden

Gewerbliche Arbeitgeber haben für jeden 450-Euro-Minijobber, der am 31. Dezember 2021 bei ihnen beschäftigt war, eine Jahresmeldung für das Jahr 2021 zu erstellen. Der Arbeitgeber muss die Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 50 mit der ersten Entgeltabrechnung übermitteln, spätestens jedoch bis zum 15. Februar 2022.

Die Jahresmeldung entfällt, wenn der Arbeitgeber bis zum Jahreswechsel bereits eine Unterbrechung der Beschäftigung gemeldet hat oder die Beschäftigung bereits bei der Minijob-Zentrale abgemeldet hat.

Für kurzfristige Minijobber ist keine Jahresmeldung erforderlich. Die Beschäftigung ist lediglich an- und abzumelden.

So funktioniert die Jahresmeldung mit sv.net

Viele Lohnprogramme erstellen die Jahresmeldung für beschäftigte 450-Euro-Minijobber automatisch mit der Januarabrechnung. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber nichts weiter veranlassen.

Arbeitgeber, die kein Lohnprogramm nutzen, können die Jahresmeldung auch mit dem Programm sv.net erstellen. In unseren Erklärvideos zeigen wir, wie mit dem Programm sv.net eine Jahresmeldung bzw. eine Abmeldung erstellt wird.

Wichtig ist, dass Arbeitgeber die Abgabefrist zum 15. Februar für die Jahresmeldung beachten.

Lücke im Rentenkonto des Minijobbers vermeiden

Mit der Jahresmeldung erstellt der Arbeitgeber für jeden seiner Beschäftigten eine individuelle und namensbezogene Meldung. Die Meldedaten sind insbesondere für das persönliche Rentenkonto des Arbeitnehmers wichtig.

Bei Minijobs erfolgt die Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale. Dabei meldet der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale den beitragspflichtigen Verdienst des geringfügig Beschäftigten, von dem die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Dabei ist es egal, ob der Minijobber sich von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen oder er rentenversicherungspflichtig ist. Als zuständige Einzugsstelle leitet die Minijob-Zentrale alle Meldungen zur Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Die Meldung des Arbeitgebers und die Höhe des gemeldeten Verdienstes wird im Rentenkonto des Arbeitnehmers gespeichert. Damit ist unter anderem auch gewährleistet, dass keine Lücke im Rentenkonto des Arbeitnehmers bei der Deutschen Rentenversicherung entsteht.

Meldung der Steuerdaten ab 2022 erforderlich

Ab dem Jahr 2022 müssen Arbeitgeber bei allen Entgeltmeldungen für 450-Euro-Minijobber Angaben zur Art der Besteuerung machen. Der Arbeitgeber muss seine Steuernummer, die steuerliche Identifikationsnummer des Minijobbers (auch kurz Steuer-ID genannt) und die Art der Besteuerung an die Minijob-Zentrale melden. Die Art der Besteuerung kann entweder mit 1 (= 2 % Pauschsteuer) oder 0 (= alle anderen Möglichkeiten der Besteuerung sowie keine Steuer) gemeldet werden.

Die Steuernummer und die Steuer-ID sind bei der Meldung zwingend anzugeben. Nur in Ausnahmefällen, in denen die Steuerverwaltung keine Steuer-ID oder das Finanzamt keine Steuernummer vergeben hat, kann der Arbeitgeber das jeweilige Feld in der Meldung ausnullen. Weitere Informationen zur Steuernummer und zur Steuer-ID finden Sie auch in unserem FAQ.

Jahresmeldung zur Unfallversicherung ist gesondert vorzunehmen

Zusätzlich zu den Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung, haben Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig ist, eine UV-Jahresmeldung mit dem Abgabegrund 92 an den Unfallversicherungsträger zu übermitteln. Diese müssen Arbeitgeber bis zum 16. Februar des Folgejahres melden.

Bei Fragen zum Inhalt der Unfallversicherungsdaten können sich Arbeitgeber an den zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse) wenden. Sollte der zuständige Unfallversicherungsträger nicht bekannt sein, kann dieser bei der Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung unter der kostenfreien Rufnummer 0800 6050404 oder auch per E-Mail unter info@dguv.de erfragt werden.

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Quelle: Minijob Zentrale

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