Erhöhung der Minijob-Grenze: Was müssen Arbeitgeber beachten?

By | Oktober 4, 2022

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Was ändert sich demnächst an der Minijob-Verdienstgrenze?

Ab dem 1. Oktober 2022 erhöht sich die Minijob-Verdienstgrenze auf 520 Euro monatlich. Die Verdienstgrenze orientiert sich künftig am Mindestlohn und ist damit dynamisch, das heißt: Mit jeder Erhöhung des Mindestlohns wird auch eine Erhöhung der Minijob-Grenze einhergehen. Ab Oktober 2022 wird der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde angehoben.

 

Wie viele Stunden dürfen Minijobber nun pro Monat arbeiten?

Wenn Sie den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde zahlen, dürfen Sie Minijobber und Minijobberinnen maximal 43,33 Stunden im Monat beschäftigen. Zahlen Sie einen höheren Stundenlohn, reduziert sich die maximale Arbeitszeit Ihrer Minijobber entsprechend.

In welchen Fällen dürfen Minijobber die Minijob-Verdienstgrenze überschreiten?

Solange sie nicht über der Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro liegen, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Verdienstes auch mehr als 520 Euro verdienen. Im Durchschnitt dürfen sie aber monatlich nicht mehr als 520 Euro verdienen, denn nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.

Ihre Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Verdienstgrenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro überschreiten. Das darf allerdings nur ungeplant, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung, passieren. Neu ab Oktober ist außerdem, dass der Verdienst in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.040 Euro – nicht überschreiten darf.

 

Ändert sich etwas im Übergangsbereich vom Minijob zum Midijob?

Ab Oktober 2022 erhöht sich auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Bisher lag ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro lag. Ab Oktober liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer pro Monat regelmäßig mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen. Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Minijob-Zentrale nicht zuständig ist, sondern die Krankenkassen.

 

Muss ich als Arbeitgeber die Arbeitsverträge für Minijobber anpassen?

Ja, wenn der Stundenlohn Ihres Minijobbers oder Ihrer Minijobberin durch die Erhöhung des Mindestlohns angepasst wird. Halten Sie die Änderungen dann unbedingt im Arbeitsvertrag oder in der Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach.

Ich habe mich mit meinem Minijobber auf einen niedrigeren Stundenlohn als den Mindestlohn geeinigt. Ist das in Ordnung?

Nein, in Deutschland gilt für alle Beschäftigten über 18 Jahre als Verdienstuntergrenze der gesetzliche Mindestlohn. Er gilt somit auch für Minijobber und Minijobberinnen, egal ob im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der Mindestlohn nicht zum Tragen kommt. Das kann zum Beispiel bei der Vergütung von Praktikanten und Praktikantinnen und Auszubildenden vorkommen.

Erwartet mich eine Strafe, wenn ich meinem Minijobber den neuen Mindestlohn nicht zahle?

Für Arbeitgeber, die sich nicht an das Mindestlohngesetz halten, können im Nachhinein Nachzahlungen anfallen. Die Kontrolle, ob der Mindestlohn gezahlt wird, obliegt den Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS).

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit Geldbußen sanktioniert werden. Verstöße bei der Kontrolle, beispielsweise bei der Dokumentation der Arbeitszeit, können ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Kann ich nach der Erhöhung der Minijob-Grenze als Arbeitgeber im Privathaushalt auch mehr Ausgaben bei der Steuer geltend machen?

Bisher waren ja bis 510 Euro für Haushaltshilfen und bis zu 4.000 Euro für Kinderbetreuung steuerlich absetzbar. Bei den Beträgen, die Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eines Minijobbers bei der Steuerklärung geltend machen können, ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderung vorgesehen.

 

Gibt es noch etwas, das Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zur Umstellung wissen und beachten müssen?

Für Beschäftigte mit einem Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520 Euro, die bisher unter die Midijob-Regelung fielen, gelten ab 1. Oktober 2022 zunächst Bestandsregelungen. Mehr dazu in unserem Magazinartikel zu Übergangsregelungen im gewerblichen Minijob.

Quelle: Minijob Zentrale

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