Kurzfristige Beschäftigung: Änderung bei den Zeitgrenzen

By | Juli 20, 2021

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Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Aufgrund eines BSG-Urteils hat sich bei der Anwendung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte eine Änderung ergeben. Wie die Zeitgrenzen bisher anzuwenden waren und was seit dem Urteil gilt, erklären wir in diesem Beitrag.

Kurzfristige Beschäftigung muss auf 70 Tage oder 3 Monate begrenzt sein

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung spielt das monatliche Arbeitsentgelt keine Rolle. Jedoch muss die Beschäftigung von Vornherein auf einen bestimmten Zeitraum befristet sein. Damit eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, muss die Tätigkeit auf längstens 70 Arbeitstage oder 3 Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt sein und darf bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro auch nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Das galt bisher: Zeitgrenze war abhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit

Ob die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen oder die Zeitgrenze von 3 Monaten für die Beurteilung der Beschäftigung maßgebend ist, wurde bis zum Urteil des Bundessozialgerichts vom wöchentlichen Umfang der Beschäftigung abhängig gemacht. Für kurzfristig Beschäftigte, die mindestens 5 Tage in der Woche gearbeitet haben, wurde die Zeitgrenze von 3 Monaten zugrunde gelegt. Übte ein Arbeitnehmer seinen Minijob an weniger als 5 Tagen in der Woche aus, waren 70 Arbeitstage maßgebend für die Beurteilung der Beschäftigung. 

Beispiel – Beurteilung der Beschäftigung nach der bisherigen Regelung
Ein Arbeitgeber stellte in der Zeit zwischen Schulende und Studienbeginn vom 1. Juli bis zum 7. Oktober eine Bürokraft ein. Die Arbeitnehmerin übte die Tätigkeit an 5 Tagen in der Woche aus, so dass die Zeitgrenze von 3 Monaten für die Beurteilung der Beschäftigung maßgebend war.

Da im Beispiel der Drei-Monats-Zeitraum nicht eingehalten wurde, lag keine kurzfristige Beschäftigung vor. Bei einem Arbeitsentgelt bis durchschnittlich 450 Euro im Monat war die Beschäftigung als 450-Euro-Minijob bei der Minijob-Zentrale zu melden, bei einem Arbeitsentgelt darüber hinaus, erfolgte die Meldung als versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse.

Das gilt heute: Zeitgrenzen als gleichwertige Alternativen   

Das BSG hat entschieden, dass die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind. Der Arbeitgeber eines kurzfristig Beschäftigten kann nun wählen, welche Zeitgrenze für den Arbeitnehmer günstiger ist. Die jeweilige Zeitgrenze ist nicht von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage des Arbeitnehmers abhängig. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen dem BSG-Urteil und halten an ihrer anderslautenden bisherigen Rechtsauffassung spätestens ab 1. Juni 2021 nicht mehr fest. 

Beispiel – Beurteilung der Beschäftigung nach der neuen Regelung
Ein Arbeitgeber stellt in der Zeit zwischen Schulende und Studienbeginn vom 1. Juli bis zum 7. Oktober eine Bürokraft als kurzfristig Beschäftigte ein. Die Arbeitnehmerin übt die Tätigkeit an 5 Tagen in der Woche und insgesamt an 69 Arbeitstagen aus. 
Die Zeitgrenze von 3 Monaten wird zwar überschritten, jedoch wird die alternative Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen eingehalten. Es liegt also eine kurzfristige Beschäftigung vor. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerin bei der Minijob-Zentrale melden. 

Gut zu wissen: Aufgrund der Corona-Krise wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt übergangsweise bis zum 31. Oktober 2021. Mehr Informationen zur Übergangsregelung finden Arbeitgeber in unserem Beitrag “Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erneut ausgeweitet“.

Kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig sein 

Auch wenn eine Tätigkeit vertraglich befristet ist und die Zeitgrenzen eingehalten werden, kann die kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen sein, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Grundsätzlich ist die Höhe des monatlichen Verdienstes bei kurzfristigen Beschäftigungen zwar unerheblich, im Zusammenhang mit der Prüfung von Berufsmäßigkeit ist sie jedoch zu beachten. Nur wenn die Aushilfe mehr als 450 Euro im Monat verdient, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Eine befristete Beschäftigung gilt als berufsmäßig, wenn die Tätigkeit für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Prüfung erfolgt anhand von Indizien.

Weitere Fragen zum Thema Berufsmäßigkeit beantwortet unser Beitrag “Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“.

Neue Geringfügigkeits-Richtlinien

In Kürze wird eine aktuelle Fassung der “Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)” von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung veröffentlicht. In den Geringfügigkeits-Richtlinien werden alle Fragen rund um die geringfügig entlohnte und die kurzfristige Beschäftigung erläutert. Sie dienen Arbeitgebern und Entgeltabrechnern als Handlungsanleitung im Umgang mit dieser besonderen Beschäftigungsform in der Praxis.

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Quelle: Minijob Zentrale

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