Kurzfristige Minijobs: Ab 2022 elektronische Rückmeldung zu Vorbeschäftigungszeiten

By | November 25, 2021

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Ab dem 1. Januar 2022 erhalten Arbeitgeber nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten von der Minijob-Zentrale. In diesem Beitrag erklären wir, welche Information in der Rückmeldung enthalten ist und welche Vorteile Arbeitgeber dadurch haben.

Prüfung von Vorbeschäftigungszeiten durch den Arbeitgeber

Für die Prüfung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, muss der Arbeitgeber mögliche Vorbeschäftigungszeiten des Minijobbers berücksichtigen. Ein Minijobber darf mit mehreren kurzfristigen Minijobs in einem Kalenderjahr insgesamt maximal die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen erreichen.

Dazu fragt der Arbeitgeber den Minijobber vor Beginn der Beschäftigung, ob er bereits andere kurzfristige Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr ausgeübt hat. Hierzu eignet sich besonders ein Einstellungsfragebogen, den der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen nehmen muss.

Arbeitgeber erhalten ab 2022 Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten

Ab dem 1. Januar 2022 meldet die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber nach dem Eingang der Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten per Datensatz zurück, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung oder im laufenden Kalenderjahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder bestanden haben. Diese Mitteilung enthält aber lediglich die Information, ob Vorbeschäftigungszeiten vorliegen, nicht hingegen in welchem Umfang.

Die Rückmeldung der Minijob-Zentrale muss der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Sie dient insbesondere als Nachweis für eine spätere Betriebsprüfung der Rentenversicherung.

Wie gehen Arbeitgeber mit der Mitteilung der Minijob-Zentrale um?

Enthält die Rückmeldung der Minijob-Zentrale den Hinweis auf Vorbeschäftigungszeiten, ergibt sich für Arbeitgeber nur in folgenden Sachverhalten Handlungsbedarf:

  1. Der Minijobber hat im Einstellungsfragebogen Vorbeschäftigungszeiten verneint und die Beschäftigung ist noch nicht beendet.Der Arbeitgeber muss seine Aushilfe erneut befragen und die für eine kurzfristige Beschäftigung maßgebenden Zeitgrenzen prüfen. Sollten im Ergebnis die zulässigen Zeitgrenzen überschritten werden, liegt keine kurzfristige Beschäftigung (mehr) vor.

    Die Beschäftigung ist dann ab dem Tag des Eingangs der Rückmeldung der Minijob-Zentrale umzustellen. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro ist ein 450-Euro-Minijob bei der Minijob-Zentrale zu melden. Bei einem höheren Arbeitsentgelt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse zu melden.

  2. Der Arbeitgeber hat die Aushilfe gar nicht nach Vorbeschäftigungszeiten befragt (ein Einstellungsfragebogen liegt nicht vor).Der Arbeitgeber muss die für eine kurzfristige Beschäftigung maßgebenden Zeitgrenzen prüfen. Sollten die Zeitgrenzen überschritten werden, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor.

    Die Beschäftigung ist rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn zu korrigieren und je nach Höhe des Verdienstes entweder als 450-Euro-Minijob oder als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu melden.

In unserem Beitrag “Kurzfristige Minijobs ab 2022: Angaben zum Krankenversicherungsschutz” erklären wir, was Arbeitgeber von kurzfristigen Minijobbern ab 2022 noch zu beachten haben.

Quelle: Minijob Zentrale

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