Mehrere Minijobs neben Kurzarbeit – Geht das?

By | Juli 1, 2021

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Vereinzelt können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin nicht beschäftigen. Arbeitnehmer befinden sich daher noch in Kurzarbeit. Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit können Minijobs ein Weg sein, um den Einkommensverlust während dieser Zeit auszugleichen. Häufig stellt sich dann die Frage, ob während der Kurzarbeit noch ein zusätzlicher Minijob aufgenommen werden kann, auch wenn bereits ein Minijob ausgeübt wird. In unserem Beitrag erklären wir, ob das möglich ist.

Neben einer Hauptbeschäftigung darf nur ein 450-Euro-Minijob ausgeübt werden

Arbeitnehmer in Kurzarbeit dürfen neben ihrer Hauptbeschäftigung nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Zwar ruht die Hauptbeschäftigung während der Zeit der Kurzarbeit, sie ist aber nicht beendet. Daher kommt die Regelung, dass neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nur ein 450-Euro-Minijob ausgeübt werden kann, auch während der Kurzarbeit zum Tragen.

Jede weitere Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst bis 450 Euro ist zusammen mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig an die Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Verdienste aus beiden Minijobs zusammen die zulässige monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nicht überschreiten. Nur der zeitlich zuerst aufgenommene 450-Euro-Minijob bleibt ein Minijob.

Wichtig zu wissen: Der Verdienst aus dem Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Weitere Informationen dazu, was für Arbeitnehmer gilt, die während der Kurzarbeit einen neuen Minijob aufnehmen, finden Sie in unserem Beitrag „Das gilt bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit“.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist zusätzlich möglich

Arbeitnehmer, die bereits eine Hauptbeschäftigung und einen 450-Euro-Minijob ausüben, dürfen auch noch zusätzlich einen kurzfristigen Minijob aufzunehmen. In unserem Blogbeitrag: Hauptjob, 450-Euro-Minijob und kurzfristiger Minijob! Geht das? finden Sie hierzu weitere Informationen.

Ein kurzfristiger Minijob liegt grundsätzlich vor, wenn die Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes spielt bei einem kurzfristigen Minijob keine Rolle.
Für eine Übergangszeit bis zum 31. Oktober 2021 gelten die Zeitgrenzen von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag “Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden erneut ausgeweitet”.

Der Verdienst aus einer kurzfristigen Beschäftigung wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet

Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit einen kurzfristigen Minijob aufnehmen, müssen dies ihrem Hauptarbeitgeber anzeigen und ihm die Höhe des erzielten Nebeneinkommens mitteilen. Der in dem kurzfristigen Minijob erzielte Verdienst wird nämlich auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes angerechnet. Ausführliche Informationen dazu, wie sich der Hinzuverdienst auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes auswirkt, finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Gut zu wissen: Für Nebentätigkeiten die schon vor der Kurzarbeit im Hauptberuf bestanden haben, bleibt der Verdienst anrechnungsfrei.

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Quelle: Minijob Zentrale

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