Neue Hinzuverdienstgrenze
Altersvollrentner können sich mit einem 450-Euro-Minijob etwas hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Geht der Hinzuverdienst über einen 450-Euro-Minijob hinaus, kann es jedoch zur Kürzung der Rente kommen. Im Jahr 2020 ist ein höherer Hinzuverdienst als bisher möglich. Was das für Altersvollrentner bedeutet, erklären wir in unserem Blog.
Hinweis: Eine Altersrente kann bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Nähere Informationen zur Differenzierung von Voll- und Teilrente finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Altersteilrentner dürfen mehr hinzuverdienen als Altersvollrentner.
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten
Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei der Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Die Regelaltersgrenze wurde für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.
Die Hinzuverdienstgrenze regelt, wie viel ein Rentner vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze hinzuverdienen darf. Wird dieser Wert überschritten, kann die Rente gekürzt werden oder ganz wegfallen. Ein 450-Euro-Minijob neben der Altersvollrente ist allerdings immer möglich, ohne dass die Rente gekürzt wird.
Im Jahr 2020 ist ein höherer Hinzuverdienst für Altersvollrentner möglich
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrenter vor Erreichen der Regelaltersgrenze beläuft sich grundsätzlich auf 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Im Jahr 2020 können statt 6.300 Euro nun 44.590 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. Dies wurde vom Gesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket beschlossen, um in der Corona-Krise die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern.
Für Minijobs gilt weiterhin die jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro
Auch wenn Altersvollrentner vor Vollendung der Regelaltersgrenze im Jahr 2020 bis zu 44.590 Euro hinzuverdienen können, gilt für einen 450-Euro-Minijob weiterhin die Verdienstgrenze von 5.400 Euro für einen Beschäftigungszeitraum von 12 Kalendermonaten. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, liegt in der Regel kein 450-Euro-Minijob mehr vor. Die Beschäftigung wäre dann sozialversicherungspflichtig und nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.
Achtung:
Keine Verdienstbeschränkung bei kurzfristigen Minijobs
Bei kurzfristigen Minijobs gibt es keine Verdienstbeschränkungen. Demnach kann ein Altersvollrentner im Jahr 2020 mit einem kurzfristigen Minijob bis zu 44.590 Euro verdienen, ohne Sozialabgaben zu zahlen und eine Kürzung seiner Rente befürchten zu müssen.
Ein kurzfristiger Minijob liegt jedoch nur vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird, was bei Altersvollrentner aber in der Regel verneint wird. Bei der Frage, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, hilft unser Blogbeitrag „Kurzfristige Minijobs – berufsmäßig oder nicht?“.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentner unbegrenzt hinzuverdienen
Die Hinzuverdienstgrenze ist letztmalig bis zum Ablauf des Kalendermonats zu beachten, in dem der Rentner seine Regelaltersgrenze erreicht. Ab dem Folgemonat kann er unbegrenzt hinzuverdienen, ohne Auswirkungen auf die Höhe seiner Rente befürchten zu müssen.
Wie genau die Hinzuverdienstregelungen für Rentner aussehen, darüber informiert die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Broschüre „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“.Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung informieren Sie umfassend und individuell rund um das Thema Rente.