Minijob und betriebliche Altersvorsorge: Änderungen seit 2022

By | März 25, 2022

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Arbeitgeber müssen Ihren Arbeitnehmern zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen Arbeitgeberzuschuss zahlen. Seit dem 1. Januar 2022 gilt dies nicht nur für Neuabschlüsse, sondern auch für alle Altverträge einer betrieblichen Altersvorsorge. Hiervon profitieren auch Minijobberinnen und Minijobber. Was das bedeutet und was Arbeitgeber bei der bAV noch beachten müssen, erklären wir in diesem Beitrag. 

Was versteht man unter einer betrieblichen Altersversorgung?

Mit einer betrieblichen Altersvorsorge können sich Beschäftigte eine zusätzliche private Altersvorsorge sichern. Das Wichtigste zusammengefasst: 

  • Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer – auch Minijobber – dürfen Teile ihres Bruttogehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln (sogenannte Entgeltumwandlung).  
  • Lassen sich Minijobberinnen und Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, können sie sich mit ihrem Arbeitgeber ebenfalls auf eine Entgeltumwandlung einigen. 
  • Wenn die Entgeltumwandlung 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt, müssen von dem umgewandelten Verdienst keine Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Es gilt unabhängig von dem Ort der Betriebsstätte des Arbeitgebers immer die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West. Im Jahr 2022 sind das 3.384 Euro jährlich, also 282 Euro im Monat. 
  • Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 Prozent des umgewandelten Verdienstes, höchstens jedoch die gesparten Sozialabgaben.
  • Eine betriebliche Altersvorsorge ist unter anderem über die Durchführungswege einer Direktzusage, einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds möglich.  

Mehr Informationen zur bAV und den Kosten für die Arbeitgeber sind in unserem Beitrag “Minijobs und betriebliche Altersvorsorge – So können Sie die Vorteile nutzen!” zu finden.

Was ist bei der bAV seit dem 1. Januar 2022 neu?

Bereits seit 2019 können Arbeitgeber den Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge ihrer Arbeitnehmer nicht ablehnen. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber nun aber auch Zuschüsse zu bereits bestehenden Verträgen leisten. Dabei handelt es sich um alle alten Verträge, die bereits vor dem Jahr 2019 geschlossen wurden und den Durchführungsweg einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds haben.

Was müssen Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung noch beachten?

Im Jahr 2022 ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Durch die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze sinkt 2022 auch der beitragsfreie Höchstbetrag einer betrieblichen Altersvorsorge. Wichtig ist das für Arbeitnehmer, die den Höchstbetrag der Entgeltumwandlung 2021 voll ausgeschöpft haben – also monatlich 284 Euro in einen Vertrag einer betrieblichen Altersversorgung eingezahlt haben. Dies entspricht 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen  Rentenversicherung West für das Jahr 2021. Seit dem 1. Januar 2022 bleiben nunmehr nur noch monatlich 282 Euro beitragsfrei.

Beispiel:

Im Jahr 2021 betrug der monatliche Verdienst eines Minijobbers 734 Euro. Davon zahlt der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitnehmer im Jahr 2021 einen Beitrag in Höhe von 284 Euro monatlich an eine kapitalgedeckte Direktversicherung. Dieser Betrag war beitragsfrei und nicht dem Verdienst zuzurechnen. 
Da der Verdienst des Minijobbers nach Abzug des Anteils für die Altersvorsorge die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nicht überschritt, blieb es bei einem Minijob (734 Euro – 284 Euro = 450 Euro). 
Wird der Vertrag im Jahr 2022 nicht angepasst – z. B. durch Kürzung der Arbeitszeit – würde die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro überschritten werden (734 Euro – 282 Euro = 452 Euro). Die Beschäftigung würde somit bei gleichbleibenden Bedingungen versicherungspflichtig werden und wäre kein Minijob mehr.

Weitere Informationen und eine ausführliche Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Rentenversicherung und auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

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Quelle: Minijob Zentrale

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