Mit Nebenjob durch das Studium: Studenten als Minijobber

By | März 31, 2021

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Viele Studenten arbeiten neben ihrem Studium oder in den Semesterferien. Oft wird der Nebenjob dann als Minijob ausgeübt. Doch wieviel Geld dürfen Studenten überhaupt verdienen, wenn sie einen Minijob ausüben? Und was müssen Arbeitgeber beachten, wenn sie Studenten einstellen und bei der Minijob-Zentrale anmelden? Wir klären diese und weitere Fragen in diesem Beitrag.

Studenten mit einem 450-Euro-Minijob

Ein 450-Euro-Minijob liegt vor, wenn der durchschnittliche Verdienst im Monat bis zu 450 Euro beträgt. Das gilt auch für Studierende. Abhängig von der Höhe des Verdienstes müssen auch bei 450-Euro-Minijobs Beiträge gezahlt werden: 

1. Beiträge der Studierenden

Die Studierenden zahlen keine Sozialabgaben. Einzige Ausnahme: In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht. Für den Studenten bedeutet das, dass ihm von seinem Verdienst aus dem Minijob ein Beitrag zur Rentenversicherung einbehalten wird.

Wie alle anderen Minijobber, können sich aber auch Studenten von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lassen. Dann übernehmen sie keinen eigenen Beitrag mehr, profitieren aber auch nicht vom vollen Versicherungsschutz in der Rentenversicherung. 

2. Beiträge der Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss den Minijob bei der Minijob-Zentrale anmelden. Für ihn fallen die gleichen Abgaben an, wie bei anderen 450-Euro-Minijobbern auch. Der Arbeitgeber zahlt demnach Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Weiterhin müssen Umlagen für den Ausgleich von Aufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz gezahlt werden. Zudem fallen Steuern an.

Eine Übersicht über die Abgaben der Minijobber und der Arbeitgeber für einen 450-Euro-Minijob finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

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Studenten mit einem kurzfristigen Minijob

Übt der Student einen Job lediglich für einen kurzen Zeitraum aus, wie zum Beispiel während der Semesterferien, können die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Minijob erfüllt sein. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Die Höhe des Verdienstes bleibt in diesem Fall unberücksichtigt.

Der kurzfristige Minijob ist vom Arbeitgeber ebenfalls bei der Minijob-Zentrale zu melden. Bei einem kurzfristigen Minijob zahlt weder der Student noch der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber muss lediglich die Umlagen für den Ausgleich von Aufwendungen bei Krankheit und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz abführen. Auch für kurzfristige Beschäftigungen fallen Steuern an. 

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Beschäftigung als Werkstudent 

Verdienen Studierende mehr als 450 Euro im Monat und arbeiten sie länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage, liegt keine geringfügige Beschäftigung und somit kein Minijob vor. Bei dem Job handelt es sich dann um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bei der Krankenkasse melden.

Unter bestimmten Voraussetzungen fallen Studenten aber unter das sogenannte Werkstudenten-Privileg. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob er den Studierenden als Werkstudent beschäftigen kann. Gilt der Student als Werkstudent, müssen nur Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, die sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig teilen.  

Voraussetzung hierfür ist, dass der Studierende seine Arbeitskraft und Zeit überwiegend für sein Studium nutzt. Er muss also mehr Student als Arbeitnehmer sein. Man spricht in diesem Fall von einem ordentlich Studierenden.

Dauert der Studentenjob nicht mehr als 20 Stunden in der Woche, ist der Studierende als Werkstudent anzusehen. Durch befristete Mehrarbeit in der vorlesungsfreien Zeit, am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden, kann der Student aber auch mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Er gilt weiterhin als Werkstudent.

Wird die 20-Stunden-Grenze unbefristet überschritten, ist der Studierende als Arbeitnehmer in allen Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. Mehr zur 20-Stunden-Grenze und weitere Informationen zum Thema Werkstudenten finden Sie in unserem Beitrag “Studentenjobs: Der echte Werkstudent beginnt da, wo der Minijobber aufhört“. Für Fragen rund um den Werkstudenten-Status ist die Krankenversicherung des Studenten zuständig.

Tipp für Studierende, die BAföG-Leistungen erhalten:

Ein 450-Euro-Minijob kann auch neben dem Bezug von BAföG ausgeübt werden. Eine Kürzung des BAföG erfolgt in diesem Fall nicht. Verdienen BAföG-Empfänger in ihrem Nebenjob mehr als 450 Euro im Monat, führt das zu einer Anrechnung auf die BAföG-Leistung. Informationen findet man beim BAföG-Amt, beim Deutschen Studentenwerk und Bundesministerium für Bildung und Forschung.

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Quelle: Minijob Zentrale

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