Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 – Die Minijob-Zentrale

By | Juli 27, 2021

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Ob 450-Euro-Minijob oder kurzfristige Beschäftigung: In den sogenannten Geringfügigkeits-Richtlinien finden Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle wichtigen Informationen rund um die gesetzlichen Regelungen bei Minijobs. Am 26. Juli 2021 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine neue Version der Richtlinien veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen fassen wir in diesem Beitrag zusammen.

Das sind die Geringfügigkeits-Richtlinien

Die Geringfügigkeits-Richtlinien informieren über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungen – dazu zählen geringfügig entlohnte Beschäftigungen sowie kurzfristige Beschäftigungen. Sie unterstützen insbesondere Arbeitgeber im Umgang mit der besonderen Beschäftigungsform.

Neue Geringfügigkeits-Richtlinien vom 26. Juli 2021

Am 26. Juli 2021 sind die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht worden. Die aktuelle Fassung löst die alten Richtlinien aus dem Jahr 2018 ab. Sie gelten spätestens ab 1. August 2021. Arbeitgeber und Minijobber finden die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien auf der Internetseite der Minijob-Zentrale, wo sie kostenlos heruntergeladen werden können.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Zusammenfassend haben sich seit der letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien folgende Änderungen ergeben:

  • Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
    Zum 1. Januar 2021 wurden die Freibeträge für die steuerfreien Aufwandsentschädigung erhöht. Die Übungsleiterpauschale wurde von 2.400 Euro auf 3.000 und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 800 Euro angehoben. Wer diese Aufwandsentschädigungen in Anspruch nehmen kann und was dabei beachtet werden muss, erklären wir in unserem Blog “Höhere Steuerfreibeträge: Mehr Geld im Ehrenamt oder als Übungsleiter”.
  • Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Unterbrechung des Minijobs wegen des ersatzweisen Bezugs einer anderen Leistung
    Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und endet folglich mit Aufgabe der Beschäftigung. In den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien wird klargestellt, dass eine Beschäftigung nicht deshalb endet, weil sie wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird.
  • Änderung bei der Anwendung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Minijobs
    Bisher wurde davon ausgegangen, dass die Unterscheidung der Zeitgrenze von 3 Monaten und der Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage abhängig ist. Einem BSG-Urteil zufolge sind die Zeitgrenzen von 3 Monaten und 70 Arbeitstagen jedoch gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung, und zwar unabhängig vom wöchentlichen Arbeitsumfang.

    Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn eine Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahres im Voraus zwar auf mehr als 3 Monate vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird. Mehr Informationen zu der Anwendung der Zeitgrenzen finden Arbeitgeber in unserem Blog “Kurzfristige Beschäftigung: Änderung bei den Zeitgrenzen”.

  • Klarstellung zur Ermittlung der Anzahl der Kalendertage für den Zeitraum einer kurzfristigen Beschäftigung
    Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen bei einer kurzfristigen Beschäftigung eingehalten werden, sind mehrere im Kalenderjahr ausgeübte kurzfristige Minijobs zusammenzurechnen. 

    Bei der Zusammenrechnung werden statt des 3-Monats-Zeitraums 90 Kalendertage angesetzt. Volle Kalendermonate werden mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, sind ebenfalls 30 Kalendertage zu berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass Kalendermonate immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen sind. 

  • Ergänzung der Beispiele mit kurzfristiger Beschäftigung um Textfelder zur Berechnung der Kalendertage
    Zur besseren Transparenz, wie die Kalendertage für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung ermittelt werden, wurden die Beispiele mit Bezug zur kurzfristigen Beschäftigung um erläuternde Berechnungen ergänzt.

Beispiel

Zeitraum: 02.06. – 08.08.

02.06. – 30.06.     29 Kalendertage 
01.07. – 31.07.      30 Kalendertage    
01.08. – 08.08.       8 Kalendertage

  • Hinweis auf Übergangsregelung wegen der Corona-Krise
    Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer einer geringfügig entlohnten Beschäftigung und endet folglich mit Aufgabe der Beschäftigung. In den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien wird klargesteAufgrund der Corona-Pandemie wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Zeit vom Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Juni 2021 bis zum 31. Oktober 2021 von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Die Geringfügigkeits-Richtlinien, die sich nur auf die Zeitgrenzen von 3 Monaten und 70 Arbeitstagen beziehen, enthalten einen entsprechenden Hinweis auf die diesbezügliche Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31. Mai 2021. Mehr Informationen dazu finden Arbeitgeber in unserem Blog “Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs wurden erneut ausgeweitet”.

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Quelle: Minijob Zentrale

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