Bei Minijobs stellt sich häufig die Frage, was passiert, wenn der Verdienst schwankt und in einzelnen Monaten die 450-Euro-Grenze übersteigt. Liegt dann überhaupt noch ein Minijob vor?
Um dies festzustellen, muss der Arbeitgeber die zu erwartenden Verdienste schätzen. Wie eine Schätzung funktioniert und was bei schwankenden Verdiensten zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Wie funktioniert die Schätzung?
Bei einem 450-Euro-Minijob darf ein Minijobber im Monat bis zu 450 Euro verdienen, in einem Jahr nicht mehr als 5.400 Euro. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, liegt in der Regel kein 450-Euro-Minijob, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Der Arbeitgeber hat daher zu Beginn einer Beschäftigung eine versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Er prüft, ob es sich wirklich um einen Minijob oder um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Ändern sich im Laufe der Beschäftigung wesentliche Merkmale, wie z.B. der Arbeitsumfang oder der vereinbarte Verdienst wird dauerhaft erhöht, so ist eine erneute Schätzung vorzunehmen.
Der monatliche Verdienst kann aus verschiedenen Gründen unterschiedlich hoch ausfallen. So kommt es in einigen Berufszweigen wie zum Beispiel im Eisverkauf, in der Landwirtschaft oder im Dachdeckerhandwerk saisonal bedingt oft zu Mehrarbeit. Da kann der Verdienst eines Minijobbers in einigen Monaten schnell mal über 450 Euro steigen.
Wenn der Arbeitsaufwand beispielsweise saisonal bedingt schwankt, muss der Arbeitgeber vergangene Zeiträume einbeziehen, um voraussehbare Umstände abschätzen zu können. Bei neuen Mitarbeitern ist der Verdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
So gehts:
- Arbeitsentgelte jedes einzelnen Monats schätzen
- Arbeitsentgelte zusammenrechnen
- durch 12 Monate (oder tatsächliche Beschäftigungsmonate) teilen
Liegt der durchschnittliche Verdienst bei maximal 450 Euro, ist die Beschäftigung ein Minijob und muss bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Wird die 450-Euro-Grenze überschritten, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, die bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers angemeldet wird.
Beispiel:
Ein Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis September monatlich 600 Euro und in den Monaten Oktober bis März monatlich 250 Euro.
Berechnung:
6 x 600 Euro = 3.600 Euro
6 x 250 Euro = 1.500 Euro
Summe = 5.100 Euro
Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 5.100 Euro / 12 = 425 Euro
Lösung:
Der regelmäßige monatliche Verdienst liegt unterhalb der Verdienstgrenze von 450 Euro, so dass der Kellner als Minijobber bei der Minijob-Zentrale anzumelden ist.
Was ist bei erheblichen Schwankungen des Verdienstes zu beachten?
Arbeitet ein Arbeitnehmer nur wenige Monate im Jahr in Vollzeit, das restliche Jahr aber so stark reduziert, dass sein Jahresverdienst die 5.400-Euro-Grenze nicht übersteigt, handelt es sich um eine erhebliche Schwankung. Er kann dann nicht als Minijobber angemeldet werden.
Beispiel:
Ein Abiturient überbrückt die Zeit bis zum Studienbeginn mit einer Aushilfsbeschäftigung als Kellner. Die Beschäftigung wird in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember ausgeübt und überschreitet in diesem Zeitraum einen Umfang von 70 Arbeitstagen. Hierfür erhält er folgenden Verdienst:
Juni bis August 970 Euro
September bis Dezember 60 Euro
Lösung:
Die Schwankungen in der Arbeitszeit verändern den Charakter der Beschäftigung derart, dass es sich nicht durchgehend um dieselbe regelmäßige Beschäftigung handelt. Die Tätigkeit kann daher nicht einheitlich beurteilt werden.
Die Beschäftigung ist in den Monaten Juni bis August kein 450-Euro-Minijob und muss bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden. In der Zeit von September bis Dezember handelt es sich um einen 450-Euro-Minijob. Dabei ist es unerheblich, dass der Gesamtverdienst im Zeitraum Juni bis Dezember die zulässige anteilige Verdienstgrenze von 3.150 Euro (7 Monate à 450 Euro) nicht übersteigt.
Übrigens: Die Beschäftigung ist auch kein kurzfristiger Minijob, weil bereits zu Beginn feststeht, dass die Dauer von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten wird.
Was passiert, wenn der Verdienst unvorhersehbar schwankt?
Wird die Verdienstgrenze von 450 Euro unvorhersehbar oder nur gelegentlich überschritten – etwa bei Krankheitsvertretungen – gilt die Beschäftigung weiterhin als Minijob. Dies darf allerdings auch nur bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum vorkommen.
Beispiel:
Ein Verkäufer mit einem regelmäßigen Verdienst von monatlich 420 Euro übernimmt für einen Monat zusätzlich eine Krankheitsvertretung. Er verdient dadurch in diesem Monat 900 Euro.
Lösung:
Die Beschäftigung gilt weiterhin als Minijob, da die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro nur gelegentlich (in einem Monat) und mit der Krankheitsvertretung nicht vorhersehbar überschritten wird.
Weitere Infos zur Verdienstgrenze von Minijobs und zu schwankenden Verdiensten gibt es auch auf unserer Homepage.
Auf YouTube erklärt unsere Kollegin Ilona, was bei einem Minijob zu beachten ist, wenn der Verdienst schwankt.
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Quelle: Minijob Zentrale