Sofortmeldungen im Minijob: Was Arbeitgeber beachten müssen

By | Juli 20, 2021

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Nach monatelangen Schließungen dürfen nun viele Unternehmen wieder öffnen und Kunden empfangen. Um Besucher bewirtschaften zu können, stellen momentan insbesondere Bars, Biergärten und Restaurants neue Mitarbeiter ein – darunter natürlich auch Minijobber. 

In der Gastronomie, aber auch in anderen Branchen, müssen die Arbeitgeber dann eine Sofortmeldung abgeben. Was eine Sofortmeldung ist und was Arbeitgeber bei der Meldung neuer Arbeitnehmer zu beachten haben, erklären wir in diesem Beitrag.

Beschäftigungen müssen gemeldet werden

Nimmt ein Arbeitnehmer eine Beschäftigung auf, muss der Arbeitgeber diese bei der Sozialversicherung anmelden. Die Meldung übermittelt der Arbeitgeber 

  • für sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter an die jeweils zuständige Krankenkasse und
  • für Minijobber an die Minijob-Zentrale.

Werden Mitarbeiter nicht angemeldet, handelt es sich um Schwarzarbeit. 

Wirtschaftsbereiche mit Sofortmeldepflicht

Für folgende Wirtschaftsbereiche bzw. Wirtschaftszweige sieht der Gesetzgeber eine erhöhte Gefahr für Schwarzarbeit und sieht für die betroffenen Arbeitgeber die Verpflichtung zur Abgabe einer Sofortmeldung vor:

  • Baugewerbe,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenem Logistikgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Betroffen ist daher nicht nur die Gastronomie, sondern auch viele andere Branchen.

Sofortmeldung durch Arbeitgeber unmittelbar bei Aufnahme einer Beschäftigung

Die Arbeitgeber der betroffenen Wirtschaftsbereiche bzw. Wirtschaftsbranchen sind für jeden Arbeitnehmer spätestens bei dessen Beschäftigungsaufnahme zur Abgabe der Sofortmeldung verpflichtet. Eine Sofortmeldung ist mit dem Abgabegrund 20 direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung zu übermitteln. So haben auch der Zoll und die Betriebsprüfdienste der Deutschen Rentenversicherung im Falle einer Kontrolle Zugang zu den Daten. Mit dieser Sofortmeldung schützen sich die Arbeitgeber auch selbst und laufen nicht Gefahr, sich dem Verdacht der Schwarzarbeit auszusetzen.

Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung gilt sowohl für 450-Euro-Minijobber als auch für eine kurzfristige Beschäftigung. 

Sofortmeldung muss alle relevanten Daten des Beschäftigten enthalten

Die Sofortmeldung muss folgende Daten enthalten:

  • Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers
  • Versicherungsnummer des Arbeitnehmers 
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Weitere Informationen zur Sofortmeldung erhalten Arbeitgeber auch auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

WICHTIG: Sofortmeldung ersetzt nicht die Meldung zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale

Die Sofortmeldung ist eine zusätzliche Meldung und ersetzt nicht die gewohnte Anmeldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale. Für die Anmeldung mit Abgabegrund 10 an die Minijob-Zentrale hat der Arbeitgeber aber länger Zeit. Sie ist nicht sofort bei Beschäftigungsaufnahme, sondern mit der ersten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn zu übermitteln.

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Quelle: Minijob Zentrale

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