Was gilt ab Oktober 2022?

By | September 1, 2022

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Ab dem 1. Oktober 2022 ändert sich die Minijobgrenze. Sie steigt auf 520 Euro.

Beschäftigte, die bislang durchschnittlich im Monat von 450,01 Euro bis 520 Euro verdient haben, würden mit der Änderung ab Oktober ihren Versicherungsschutz verlieren. Hier gilt jedoch ein sogenannter Bestandsschutz. Solange der regelmäßige monatliche Verdienst 450 Euro übersteigt und maximal 520 Euro beträgt, gelten für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 besondere Regelungen:

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem monatlichen Verdienst von 450,01 Euro bis 520 Euro bleiben grundsätzlich in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiterhin versicherungspflichtig. Sie haben aber die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht – gegebenenfalls auch nur in einzelnen Versicherungszweigen – befreien zu lassen. Durch die Befreiung von der Versicherungspflicht haben Sie keinen Anspruch mehr auf Leistungen aus den entsprechenden Zweigen der Sozialversicherung.

Daher unser Tipp: Wenn Sie vorhaben, sich von der Versicherungspflicht zu befreien, lassen Sie sich im Vorfeld besser beraten. Für die Kranken- und Pflegeversicherung ist Ihre Krankenkasse und für die Arbeitslosenversicherung die Agentur für Arbeit zuständig.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann beim Arbeitgeber gestellt werden. Dieser nimmt den Antrag zu den Entgeltunterlagen. 

Wird der Antrag bis zum 2. Januar 2023 gestellt, so wirkt die Befreiung rückwirkend ab 1. Oktober 2022.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat einen durchschnittlichen Verdienst von 500 Euro monatlich. Er bleibt daher aufgrund der Übergangsregelungzunächst versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Am 15. Dezember 2022 stellt der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht für alle vorgenannten Versicherungszweige.

Ergebnis:

Der Arbeitnehmer wird rückwirkend zum 1. Oktober 2022 von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. In der Folge liegt in diesen Versicherungszweigen ein Minijob vor.

Achtung: Sofern nach dem 30. September 2022 noch Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung von der Kranken- und damit auch von der Pflegeversicherungspflicht erst ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.

In der Arbeitslosenversicherung wäre ein Befreiungsantrag auch noch nach dem 2. Januar 2023 möglich. Dann wirkt die Befreiung jedoch erst von Beginn des Monats der auf die Antragstellung folgt.

Besonderheiten für die Familienversicherung in der Krankenversicherung

Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung wird zum 1. Oktober 2022 auf die Höhe der neuen Minijob-Verdienstgrenze von 520 Euro angehoben.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ab Oktober aufgrund dieser Erhöhung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen, endet die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) automatisch. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind dann über die Familienversicherung bei ihrer Krankenkasse gesetzlich krankenversichert und die Beschäftigung wird zum Minijob. Der von dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin vorzulegende Nachweis der Krankenkasse ist vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. 

Regelung in der Rentenversicherung

In der Rentenversicherung ist ab 1. Oktober 2022 keine bestandsgeschützte Übergangsregelung erforderlich, weil auch Minijobs rentenversicherungspflichtig sind. Während also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 520 Euro aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind, liegt aufgrund derselben Beschäftigung in der Rentenversicherung ein Minijob vor. Wie bei allen Minijobs können sich die Beschäftigten auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht und damit auch von der Zahlung eigener Beitragsanteile befreien lassen.

Zuständige Einzugsstelle: Minijob-Zentrale oder Krankenkasse?

Für Minijobs ist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle und Ansprechpartner für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Mehr als geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen im Übergangsbereich werden hingegen von der zuständigen Krankenkasse betreut.

Wenn die beschriebenen Übergangsregelungen angewandt werden, haben es die Arbeitgeber daher vorübergehend,  bis längstens zum 31. Dezember 2023, mit zwei Einzugsstellen zu tun: 

  • In der gesetzlichen Rentenversicherung liegt ein Minijob vor, daher ist hier die Minijob-Zentrale zuständig.
  • Für die anderen Versicherungszweige der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist beitrags- und melderechtlich die Zuständigkeit der Krankenkasse gegeben.

Was ist melderechtlich zu beachten?

Für Übergangsfälle, in denen ab 1. Oktober 2022 in der Rentenversicherung ein Minijob vorliegt, müssen Arbeitgeber im Meldeverfahren , und damit letztendlich auch hinsichtlich der Beitragszahlung, Änderungen vornehmen:

  • Abmeldung der Beschäftigung bei der Krankenkasse mit Meldegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel)
  • Anmeldung mit Meldegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel) bei der Minijob-Zentrale für die Rentenversicherung mit Beitragsgruppenschlüssel „0-1-0-0“
  • Anmeldung mit Meldegrund 12 für die Versicherungszweige der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bei der Krankenkasse mit Beitragsgruppenschlüssel „1-0-1-1“.

Die zu meldenden Beitragsgruppenschlüssel stellen den Fall dar, in denen Versicherungspflicht aufgrund des Bestandsschutzes in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für eine nicht geringfügige Beschäftigung sowie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung besteht. Er variiert abhängig davon, ob Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen besteht oder eine Befreiung beantragt wird bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind.

Der Personengruppenschlüssel lautet immer einheitlich „109“.

Beispiel:

Ein Aushilfsfahrer erzielt einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 510 Euro. Da er über seine Ehefrau die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt, unterliegt er nicht dem Bestandsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung. Zusätzlich erklärt er gegenüber seinem Arbeitgeber schriftlich, dass er sich von Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung befreien lassen möchte.

Sein Arbeitgeber muss daher folgende Meldungen einreichen, da es sich um einen vollständigen Wechsel von einer nicht geringfügigen Beschäftigung (Personengruppe 101) zu einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Personengruppe 109) handelt :

  • Abmeldung bei der Krankenkasse zum 30.09.2022 mit Meldegrund 31 (Wechsel der Einzugsstelle)
  • Anmeldung bei der Minijob-Zentrale ab 01.10.2022 mit Meldegrund 11 und Beitragsgruppenschlüssel “6-1-0-0” (Pauschalbeitrag Krankenversicherung und Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung)

Weitere Informationen zu den neuen Minijob-Regelungen finden Sie auch auf der Internetseite der Minijob-Zentrale und in den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien

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Quelle: Minijob Zentrale

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